Kindertagespflege

Die Tagespflege von Kindern in Familien ist ein pädagogisches Kinderbetreuungsangebot. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Kinder- und Jugendhilfegesetz § 23 SGB VIII. Neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen ist die Kindertagespflege eine gleichberechtigte und gesetzlich anerkannte Form der Kinderbetreuung.

In einer Kindertagespflegestelle werden maximal fünf Kinder von einer geeigneten Kindertagespflegeperson betreut. Die Betreuung findet in der Wohnung der Kindertagespflegeperson statt oder im Haushalt der Eltern. Kindertagespflegepersonen können jedoch auch geeignete Räumlichkeiten anmieten und dort die ihnen anvertrauten Kinder betreuen. Jede Tagespflegeperson benötigt für ihre Tätigkeit eine Pflegeerlaubnis.